Werbeflächen werden nicht gepachtet

Werden Außenflächen an Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs angemietet, um darauf Werbung anzubringen, ist der Aufwand bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG hinzuzurechnen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden.

Der Fall: Eine GmbH hat die Verkehrsmittelwerbung zum Geschäftsgegenstand. Dazu platzierte sie für Kunden Werbung an und in Fahrzeugen (insbesondere Bussen und Bahnen) des ÖPNV. Die GmbH hatte mit den Verkehrsbetrieben und mit den Werbekunden entsprechende Verträge abgeschlossen. Die als „Pachtaufwand“ gebuchten Betriebsausgaben hat das Finanzamt als Aufwendungen für die Benutzung fremder beweglicher Betriebsanlagegüter gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG bei Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet, wie das bei Pachten üblich ist.

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Die Klage dagegen war überwiegend erfolgreich. Das FG kam zu der Überzeugung, dass die Zahlungen an Verkehrsbetriebe für die Anbringung von Werbung an Bussen und Bahnen insoweit nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) GewStG unterliegt, da es sich bei den Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Verkehrsbetrieben nicht um Miet- oder Pachtverträge im Sinne der §§ 535 ff. BGB bzw. §§ 581 ff. BGB handelt, sondern um Verträge mit überwiegendem Dienstleistungs- und Werkvertragscharakter.

Trotz der Bezeichnung als „Pachtverträge“ seien diese angesichts eines überwiegenden Dienstleistungs- und Werkvertragscharakter nicht als schuldrechtliche Gebrauchsüberlassungen einzustufen. Dafür sprach, dass zusätzlich Systemleistungen als „Full-Service“ erbracht wurden. Diese umfassten neben dem Anbringen oder Ändern der Beschriftung auch das Beobachten des Werbemarktes, das Aufspüren der neuesten Trends, die Entwicklung eigener Marktideen, die Weitergabe dieser Erkenntnisse an die Verkehrsbetriebe, die Auswahl der jeweils geeigneten Werbekunden, die Bestimmung geeigneter Zeitpunkte für den Austausch der Werbung, sowie die Auswahl des geeigneten Fahrzeugtyps. Diese als weitere Hauptpflichten standen derart im Vordergrund, dass sie und nicht das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel das Gepräge gaben. Zudem haben sich die Entgelte nicht an der Dauer der Überlassung orientiert, sondern an den Werbeeinnahmen.

Die vom FG zugelassene Revision ist anhängig, Az beim BFH III R 36/24. Vergleichbare Sachverhalte sollten mit (ruhendem) Einspruch bis zur höchstrichterlichen Entscheidung offen gehalten werden.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.9.2024, 6 K 1753/20

Quelle: Haufe Online Redaktion