Beim Frühstück zweierlei Mehrwertsteuer?

Der EuGH hat entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte von Beherbergungsleistungen beschränkt. Dies gelte auch dann, wenn Leistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen dem Normalsatz unterliegen, sofern die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Satzes klar abgrenzt und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.

Auch wenn der BFH das EuGH-Urteil noch umsetzen muss, ist nun geklärt, dass Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, grundsätzlich dem Normalsatz unterliegen. Die Leistungen sollten daher klar getrennt und entsprechend abgerechnet werden. Dies ist auch wichtig für den Vorsteuerabzug der Leistungsempfänger.

 EuGH, Urteil v. 5.3.2026, C-409/24, C-410/24, C-411/24

Konkret ging es um die Auslegung von Art. 24 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/E (Mehrwertsteuerrichtlinie). Die Vorlagefragen wurden vom BFH in drei verbundenen Rechtssachen gestellt, die sich auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen bezog.

PS: Beim Frühstück sieht die Sache allerdings seit dem 01.01.26 anders aus. Seitdem gilt der ermäßigte Steuersatz (wie bei de Beherbergung) auf servierte, wie mitzunehmende Speisen, allerdings nicht auf Getränke. Nur wird wahrscheinlich niemand auf den Gedanken kommen, das zu splitten – oder doch?

Quelle: Mit Material der Haufe Online Redaktion