Die eRechnung hat Einzug in den Geschäftsverkehr gehalten. Das BMF hat sich nun dazu geäußert, wie sich das auf die Nachweisführung bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auswirkt. Und daran ist wieder einmal erkennbar, wie schwierig es ist, Bürokratie abzubauen, weil einfach alles miteinander verschränkt ist. Maßgebend ist jetzt das BMF-Schreiben vom 19.11.25, das die Nachweisführung bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass regelt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt:
- Bewirtungsrechnung: Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann in digitaler Form übermittelt werden. Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann im Nachhinein vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung).
- Eigenbeleg: Der notwendige Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung für diesen Schritt ist vom Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten; die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert änderbar sein.
- Verknüpfung von Digital zu Digital: Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Für den Betriebsausgabenabzug genügt es, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht wird. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode oder sonstige Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem) ist zulässig. Es liegt dabei in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die Zuordnung des Eigenbeleges zu der entsprechenden Bewirtungsrechnung oder dem entsprechenden Kassenbeleg über die Bewirtung sicherzustellen. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung, einem visualisierten Dokument der E-Rechnung oder einem digitalen oder digitalisierten Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht werden.
Hinweis: Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, muss der Betriebsausgabenabzug versagt werden.
Verknüpfung von Digital zu Papier: Wird nur die Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt und der Eigenbeleg noch in Papierform erstellt und aufbewahrt, gelten die vorgenannten Regelungen zur Verknüpfung entsprechend. Die eineindeutige Zuordnung der Belege aus beiden getrennten Ablagen muss stets gewährleistet sein.
Gesetzliches Nachweiserfordernisse: Das Einkommensteuergesetz regelt, dass zu Bewirtungskosten der Ort, der Tag, die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung, sowie die Höhe der Aufwendungen nachzuweisen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach Satz 3 der Vorschrift genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat; die Rechnung über die Bewirtung muss in diesem Fall aber beigefügt werden. Die vorgenannten Nachweiserfordernisse sind nach den neuen Aussagen des BMF erfüllt, wenn
- der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlicherforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
- der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
- das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen
- digital signiert oder genehmigt wird,
- der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
- das erstellte Dokument oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
- bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben werden.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind für Bewirtungen aqnzuwenden, die seit dem 01.0125 erfolgen. zum BMF-Schreiben geht es hier
Quelle: Haufe Online-Redaktion