Strom vom Arbeitgeber und von zuHause

Ein neuer Erlass der Finanzverwaltung thematisiert ausführlich die Behandlung des Ladens beim Arbeitgeber und zu Hause, einschließlich der Überlassung einer Ladeeinrichtung. Dabei gibt es Neuerungen und Ergänzungen.

Das BMF-Schreiben vom 11.11.25 ersetzt das bisherige Schreiben vom 29.09.20 – hier klicken – und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Ausnahme bildet nur die erst ab 2026 gültige Strompreispauschale für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause

Eine der ersten Schnelllade-Einrichtungen, fotografiert an der Tankstelle Brohltal-Ost, Foto Tank und Rast

Mit Ihrer Investitionsoffensive aus dem Sommer 2025 hat die Bundesregierung Elektroautos als Dienstwagen noch attraktiver gemacht. Zum einen können Unternehmer und Selbstständige angeschaffte Fahrzeuge bis zu 75 % abschreiben zum anderen ist die Versteuerung der geldwerten Vorteile mit 0,25 % des Listenpreises nochmals ausgedehnt worden. Begünstigt sind jetzt Fahrzeuge mit Listenpreisen bis zu € 100.000. Hinzu kommt die hälftige Besteuerung vieler Hybridfahrzeuge.

Ein Arbeitgeber hat in seinem Betrieb zahlreiche Dienstwagen, die den beschäftigten auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden. Ein steigender Anteil dieser Fahr-zeuge sind reine Elektrofahrzeuge sowie Hybridfahrzeuge, die sich bei den beschäftigten (auch) aufgrund der steuerlichen Vorteile wachsender Beliebtheit erfreuen.

Ein lokaler Energieanbieter hat nun der Firma angeboten, auf dem Firmengelände mehrere Ladesäule zu installieren, damit die Beschäftigten auch während der Arbeitszeit die Fahrzeuge laden können. Die Möglichkeit soll auch für private Fahrzeuge der Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Mehrere Dienstwagennutzer möchten jedoch vom Arbeitgeber auch die Stromkosten erstattet haben, die ihnen für das zeitweise Laden des Dienstwagens zu Hause entstehen. Einige davon haben bisher allerdings keine sog. Wallbox, die das Laden zu Hause deutlich beschleunigt und vereinfacht. Fraglich ist zudem die Übernahme der Installationskosten.

Der neue Erlass beantwortet alle sich aus dem Sachverhalt ergebenden Zweifelsfragen. Letztlich können beim Dienstwagen auch die Kosten für die (überlassene) Ladeeinrichtung und den heimischen Stromverbrauch bei entsprechendem Nachweis steuerfrei ersetzt werden. Bei den Privatfahrzeugen beschränkt sich die Steuerfreiheit auf die Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber.

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Dienstwagen handelt. Bei den Privatfahrzeugen greift die Steuerbefreiung. Bei der Anwendung der Prozent-Listenpreis-Regelung für Dienstwagen ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts (hier regelmäßig 0,5 oder 0,25 %) abgegolten. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.

Begünstigt sind Elektrofahrzeuge (reine Batteriefahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) sowie extern aufladbare Hybridfahrzeuge. Die genaue Typisierung findet sich im Erlass.

Erfasst werden im Übrigen auch Elektrofahrräder und sog. Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere eScooter. Bei den üblichen Elektrofahrrädern mit Unterstützung bis 25 km/h sieht die Verwaltung den Ladestrom allerdings gar nicht erst als Arbeitslohn an, sodass sich die Frage der Steuerbefreiung erübrigt

Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch fur Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Neu im Erlass sind Ausführungen zum Laden bei Dritten. Das ist grundsätzlich nicht begünstigt. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.

Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.

Steuerbefreit bei der Lohnsteuer sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

Wichtig: Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden

Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.

Anders sieht das jedoch beim Dienstwagen aus. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

Dabei macht jedoch der Nachweis der entstandenen Kosten oftmals Schwierigkeiten und hier wartet der Erlass in mit der größten Neuerung auf: Die bisherigen monatlichen Pauschalen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für selbst getragene Stromkosten zum Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs lohnsteuerfrei erstatten kann, werden ab 2026 durch eine auf die geladene Strommenge anzuwendende Stromkostenpauschale ersetzt.

Hinweis: Die letztmals für 2025 anwendbaren Pauschalen liegen abhängig davon, ob der Arbeitgeber eine zusätzlich Lademöglichkeit vorhält und differenziert nach Elektro- und Hybridelektrofahrzeug zwischen € 15,- und € 70 monatlich (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972) – zum Aufrufen hier klicken.

Ab 2026 müssen für einen steuerfreien Ersatz zwingend Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Strommenge für den Dienstwagen mit einem gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzähler.

Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Beschäftigten mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Soweit Beschäftigte eine häusliche Ladevorrichtung nutzten, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.

Strompreispauschale: Zur Vereinfachung gestattet die Verwaltung ab 2026 den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Wichtig: Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale für das Jahr 2026 ist damit immer ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich.

Ergänzend ist ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom zulässig.

Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer.

Quelle: Haufe Online-Redaktion