Das Landgericht Amsterdam hat im von deutschen Hotels angestrengten Zivilprozess gegen Booking.com entschieden, dass die klagenden Hotels zunächst ausreichend plausibel darlegen sollen, dass ihnen durch die vom Portal angewendeten Preisregeln ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Dabei geht es im wesentlichen darum, dass den Hotels in den AGB untersagt wurde gegenüber der Kundschaft andere Preise zu nennen als die mit Bokking.com vereinbarten. Im Volksmund „Bestpreisklausel“ genannt (stammt ursprünglich aus dem Außenwirtschaftsrecht, hieß da „Meistbegünstigungsklausel“).
Wie auf dem niederländische Justizportal Rechtspraak.nl zu lesen ist, will das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen bestellen, wenn dieser Nachweis erbracht ist. Der soll dann ein Gutachten anfertigen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die deutsche Wettbewerbsbehörde und die Richter in den Vorverfahren die Austauschbarkeit von Hotelreservierungsplattformen mit anderen Vertriebskanälen aus Sicht der Reisenden nicht ausreichend berücksichtigten. Dies hätte angesichts des Urteils des EuGH geschehen müssen.
Den wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen, dürfte ein haariges Problem sein. Das soll ein Beispiel verdeutlichen: Wenn eine kranke Person ein Medikament nimmt, ist der Nachweis kaum zu erbringen, dass die Heilung auf die Einnahme zurückzuführen ist.
Der deutsche Hotelverband (IHA) kommentiert die Einlassung des Landgericht Amsterdams positiv, sagt aber nicht, wie die Hotels den möglicherweise entstandenen Schaden nachweisen wollen oder sollen.
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