Weitere Fallstricke nach Corona

Wird eine GbR vor Abschluss der Coroana-Schlussabrechnung aufgelöst oder der Geschäftsbetrieb veräußert, drohen erhebliche Risiken. Die Bewilligungsstellen fordern zurück und verweigern die Verrechnung mit offenen Nachzahlungen.  Ein weiterer Fallstrick.

Die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen beschäftigen Steuerberater und Unternehmen bundesweit seit Jahren. Ein Problemfeld tritt dabei immer häufiger zutage: Was passiert, wenn das geförderte Unternehmen – häufig eine GbR – vor Abschluss der Schlussabrechnung aufgelöst oder der Betrieb veräußert wurde?

Die Praxis zeigt: Die Bewilligungsstellen fordern in diesen Fällen die zu viel gezahlten Hilfen von den (früheren) Gesellschaftern in voller Höhe zurück. Gleichzeitig verweigern sie die Auszahlung noch offener Nachzahlungen – und lehnen auch eine Verrechnung beider Positionen ab. Für die betroffenen Gesellschafter kann das existenzbedrohend sein.

Ein wiederkehrendes Muster: Eine GbR hat Überbrückungshilfe III, III Plus und IV erhalten. In der Schlussabrechnung ergibt sich aus einem Programm eine Rückforderung, aus dem anderen eine Nachzahlung. Zwischen Antragstellung und Schlussabrechnungsbescheid liegt die Auflösung der GbR – etwa durch Ausscheiden eines Gesellschafters, Tod oder Betriebsverkauf.

Die Bewilligungsstelle fordert die Rückzahlung vom früheren Gesellschafter persönlich. Die offene Nachzahlung aus dem anderen Programm wird dagegen nicht ausgezahlt, weil das Unternehmen nicht mehr existiert. Eine Verrechnung beider Beträge lehnt die Behörde ab.

Zivilrechtlich haften Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner. Diese Haftung knüpft an die Stellung als Gesellschafter im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit an – nicht an die fortbestehende Existenz der GbR.

Für die Zeit nach dem Ausscheiden oder nach Auflösung der GbR greift die sogenannte Nachhaftung. Insoweit wird auf die Regelungen für Personengesellschaften verwiesen: Der frühere Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten – also für Verbindlichkeiten, die in seiner Gesellschafterzeit begründet wurden – noch für mehrere Jahre. Die Auflösung der GbR und ein späterer Betriebsverkauf ändern an dieser persönlichen Haftung nichts.

Die einschlägigen Richtlinien regeln ausdrücklich, dass bei Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens weitere Auszahlungen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Bewilligungsbehörde bleibt aber berechtigt, zu viel gezahlte Hilfen zurückzufordern. Diese Asymmetrie ist ein zentrales Problem.

Die von vielen Betroffenen gewünschte Verrechnung – also beispielsweise die Auszahlung eines Mehrbeitrags bei der Überbrückungshilfe IV nur zum Zweck, sie mit der Rückforderung aus einem anderen Programm zu saldieren – ist in den Regelungen nicht vorgesehen. Rechtlich gibt es daher regelmäßig keinen Anspruch auf eine solche Verrechnung, auch wenn dies streitig ist

Viele GbR im Bereich Veranstaltungstechnik, Gastronomie oder Dienstleistungen wurden während oder nach der Pandemie aufgelöst – aus wirtschaftlichen Gründen, wegen Krankheit oder Tod eines Gesellschafters, oder schlicht, weil die Gesellschafter unterschiedliche Wege gingen. Die Schlussabrechnungsverfahren laufen aber noch bis voraussichtlich 2027.

Die Zeitspanne zwischen Förderung und Schlussabrechnung beträgt in vielen Fällen 3 bis 5 Jahre. In dieser Zeit verändern sich Unternehmensstrukturen. Die Bewilligungsstellen berücksichtigen das nicht. Sie behandeln die Rückforderung, als bestehe das Unternehmen unverändert fort.

Steuerberater, die als prüfende Dritte tätig waren, tragen in dieser Konstellation ein erhöhtes Haftungsrisiko. Wenn der Mandant – etwa der verbliebene Gesellschafter – von der Rückforderung überrascht wird, stellt sich schnell die Frage, ob der Steuerberater frühzeitig auf die Risiken einer Unternehmensauflösung vor Abschluss der Schlussabrechnung hingewiesen hat.

Die Praxis zeigt klar: Hätte die GbR mit der Beendigung gewartet, bis die Schlussabrechnungen abgeschlossen sind, wäre die Verrechnung möglicherweise rechtlich zulässig gewesen. Dieser Hinweis gehört gegebenenfalls zur Beratungspflicht. Fehlt er, drohen Regressansprüche.

Auch wenn die Haftung des Gesellschafters zivilrechtlich kaum angreifbar ist, gibt es Ansatzpunkte gegen den konkreten Rückforderungsbescheid. Diese liegen in der materiellen und formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids selbst.

Relevante Prüfungspunkte sind etwa:

  • Ist die Berechnung der Überkompensation korrekt?
  • Wurden alle förderfähigen Fixkosten berücksichtigt?
  • Liegt ein coronabedingter Umsatzeinbruch vor, der von der Bewilligungsstelle zu Unrecht verneint wurde?
  • Gibt es Verfahrensfehler, etwa bei der Anhörung?

Widerspruch und Klage haben nach § 80 VwGO aufschiebende Wirkung. Bis zur Beendigung des Verfahrens muss also keine Rückzahlung erfolgen. Selbst wenn die Rückforderung nicht vollständig abgewendet werden kann, gewinnt man Zeit und finanziellen Spielraum. Eine gerichtliche Überprüfung kann außerdem dazu führen, dass der Rückforderungsbetrag reduziert wird.

Quelle: Haufe Online Redaktiion

PS: Vorstehend wird ein Fall geschildert, was Fallstricke bewirken können, wenn man sie nicht sieht. Hier geht es zu anderen Aspekten bei den gleichen Ursachen.