Immobilien in der Scheidung

Der Bundesrat hat am 25.9.226 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 Stellung genommen und sich dafür ausgesprochen, Immobilien in Scheidungen künftig von der Spekulationssteuer zu befreien.  Die Länderkammer folgte damit einem baden-württembergischen Antrag.

Hintergrund der Initiative ist eine steuerliche Regelung, die viele Familien bei einer Trennung unverschuldet in finanzielle Bedrängnis bringt: Wird ein bebautes Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf veräußert, ist der Verkauf gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.  1 Satz 3 EStG nur dann steuerfrei, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde. Das benachteiligt Ehepartner, die nach der Trennung zügig aus dem gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung aus ziehen.

Privates Veräußerungsgeschäft

Der BFH sieht die Nutzung durch den anderen Ehegatten – selbst wenn auch gemeinsame Kinder in der Immobilie leben – nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG an und nimmt damit auch bei einer im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung entgeltlich übertragenen Immobilien ein privates Veräußerungsgeschäft an (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2023, IX R 10/22, BFH/NV 2023 II S. 642).

Danach muss die oder der veräußernde Beteiligte die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Aufgrund des zivilrechtlich erforderlichen Trennungsjahres können damit die für eine Steuerfreiheit erforderlichen Eigennutzungsfristen nicht mehr erfüllt werden. 

Begriff der Eigennutzung wird erweitert

Der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut stellt auf eine Eigennutzung auch durch den veräußernden Beteiligten vor der räumlichen Trennung ab. Es wird dabei nur auf den Zeitraum bis zur räumlichen Trennung abgestellt, auch wenn die Trennung länger als das zivilrechtlich erforderliche Trennungsjahr zurückliegt. 

Das Jahressteuergesetz 2026. wird nun vom Bundestag beraten und sehr wahrscheinlich zustimmen Im Anschluss muss der Bundesrat dem gesamten Gesetzespaket noch einmal abschließend zustimmen, bevor die neue Regelung in Kraft tritt, was bei laufenden Verfahren zu berücksichtigen wäre.

Quelle: Haufe Online Redaktion