Auf Restaurants hat die Finanzverwaltung einen scharfen Blick, geht doch die Mär, die Betriebe seien anfällig für Schwarzgeld. Seit Jahren gilt hier eine elektronischen Kassenpflicht, während im sonstigen Handel die offene Ladenkasse nach wie vor möglich ist. Wenn nach einer Betriebsprüfung in Restaurants tatsächliche oder vermeintliche Unregelmäßigkeit festgestellt wird, ist die Finanzverwaltung schnell mit Schätzungen, die in der Regel saftig ausfallen.
Nun hat das FG Hamburg, einem Gastronom geholfen und entschieden, dass die Übertragung einer Hinzuschätzung von einem Jahr auf ein anderes ohne Nachweis gleicher Betriebsstrukturen nicht zulässig ist.
Die Antragstellerin betrieb in der Rechtsform der GmbH zwei Restaurants. Nach dem Ergehen einer Betriebsprüfungsanordnung teilte sie unter anderem mit, dass sie ab 2015 ein Kassensystem verwendet habe und ab 2017 ein anderes.
Nach dem Bericht der Betriebsprüfung waren die Kasseneinzeldaten nicht auslesbar und die Erlöse nicht vollständig erklärt worden, sodass die Buchführung zu verwerfen sei. Es seien deshalb Hinzuschätzungen vorzunehmen.
Es ergingen entsprechend geänderte Steuerbescheide, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung beantragte. Da dieser Antrag abgelehnt wurde, wandte sich die Antragstellerin an das Finanzgericht.
Sie verwies bezüglich der Mängel in der EDV-Buchführung auf technische Defekte. Alle Belege seien aber in Papierform vorhanden. Aufgrund von Übergangsbestimmungen sei im Jahr 2016 auch eine Vorlage von Papierunterlagen noch zulässig gewesen.
Aus den zutreffenden Daten 2018 Rückschlüsse auf das Jahr 2016 zu ziehen, sei nicht möglich, da die Jahre nicht vergleichbar seien.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte überwiegend Erfolg, denn das FG Hamburg sah erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Bereits die Schätzungsbefugnis sei fraglich. Nach dem Inhalt der Akten seien keine formellen Mängel ersichtlich, die eine Schätzungsbefugnis begründen. Schließlich seien USB-Sticks über Kassendaten im Laufe des Verfahrens eingereicht worden.
Letztlich obliegt es dem Finanzamt, seine Schätzungsbefugnis darzulegen. Dies sei nicht hinreichend geschehen. Materielle Buchführungsmängel seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Schätzungshöhe lägen zudem erhebliche rechtliche Zweifel vor.
Fragen im Zusammenhang mit Hinzuschätzungen sind derzeit höchst aktuell. Dies gilt spätestens seit der Entscheidung des BFH zur Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung. Auch der Entscheidungsfall zeigt, dass Steuerpflichtige gute Chancen haben, wenn sie ich gegen Hinzuschätzungen zur Wehr zu setzen.
Ganz vom Eis ist die Kuh noch nicht. Abzuwarten bleibt, ob der BFH die Ansicht des Finanzgerichts teilt. Dieses hat nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zugelassen, allerdings im Hinblick auf eine finanzgerichtsprozessuale Frage bezüglich der Zuständigkeit, die hier nicht erörtert wurde.
FG Hamburg, Beschluss v. 24.2.2026, 6 V 90/25
Quelle: Haufe Online Redaktion