Das VG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine förderrechtliche Unzuverlässigkeit, die in einem Corona-Hilfsprogramm gesehen wird, auch zu Rückforderung von Leistungen aus anderen Corona-Programmen führen kann.
Rückforderungen von Corona-Überbrückungshilfen stützen Bewilligungsstellen zunehmend auch auf die förderrechtliche Unzuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat diesen Ansatz in einem Urteil v. 20.05.26 (5 K 2065/25.F) bestätigt. Die Folgen sind beachtlich: Eine Unzuverlässigkeit, die in einem Förderprogramm begründet wird, kann auch die Rückforderung von Leistungen aus anderen Programmen tragen.
Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist derzeit nicht bekannt.
Der Kläger, Inhaber eines Cafés, erhielt für die Überbrückungshilfe III eine Billigkeitsleistung über € 92.102,54 (Bescheid v. 17.08.21) sowie für die Novemberhilfe eine Billigkeitsleistung über € 8.909,95 (Bescheid v. 03.02.221). Als Nachweis für geltend gemachte Kosten legte er im Juni 2021 Rechnungen einer Firma vor. Diese Rechnungen wurden am 30.06.21 storniert.
Die Stornierung zeigte der Kläger der Bewilligungsstelle nicht an. Erst auf deren ausdrückliche Nachfrage räumte er im Jahr 2023 ein, dass die Rechnungen storniert worden waren. Zur Begründung führte er an, die Bewilligung sei zu spät erfolgt und er habe das vereinbarte Zahlungsziel nicht einhalten können. Die Beschaffung habe er über einen anderen Lieferanten nachgeholt. Lieferung und Zahlung fielen dabei nach seinem eigenen Vortrag außerhalb des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III.
Die Bewilligungsstelle hob die Überbrückungshilfe III wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten auf. Für die Novemberhilfe erging ein Schluss-Ablehnungsbescheid v. 11.04.25, der den Kläger wegen Unzuverlässigkeit zur Rückzahlung verpflichtete und zur Begründung auf den Vorgang zur Überbrückungshilfe III verwies. Ein wegen Subventionsbetrugs geführtes Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht Hanau zuvor nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Das Gericht behandelt die förderrechtliche Zuverlässigkeit als unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die persönliche Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers ist nach dieser Verwaltungspraxis ein Zuwendungskriterium. Eine Förderung setzt voraus, dass die Bewilligungsstelle positiv von der Zuverlässigkeit ausgehen kann. Bei begründeten Zweifeln ist das nicht der Fall.
Den Kern der Entscheidung bildet der zweite Leitsatz. Die Bewilligungsstelle hat für jedes einzelne Förderprogramm isoliert zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Sie darf dabei Erkenntnisse aus Parallelverfahren verwerten, sofern diese auch für das jeweilige Programm von Relevanz sind.
Das Gericht misst der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO keine entlastende Wirkung bei. Die Bewilligungsstelle sei im Rahmen der Leistungsverwaltung nicht an strafprozessuale Grundsätze wie die Unschuldsvermutung gebunden. Es sei deshalb unerheblich, ob der Kläger rechtskräftig verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei.
Das Gericht grenzt die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ab. Da die Verfolgung lediglich wegen Geringfügigkeit unterblieben und kein Freispruch erfolgt sei, hindere dies die Bewilligungsbehörde nicht, subventionsrechtliche Schlüsse zu ziehen.
Die strafrechtliche Dimension bleibt damit für die Beteiligten bedeutsam. Der Bescheid über die Billigkeitsleistung enthielt den Hinweis, dass Angaben zu den Fixkosten subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind und Änderungen unverzüglich anzuzeigen waren. Wer bei der Beantwortung von Rückfragen in der Schlussabrechnung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, bewegt sich im fördermittelrechtlichen wie im strafrechtlichen Risikobereich. Eine Einstellung des Strafverfahrens beseitigt die fördermittelrechtlichen Folgen nicht.
Auf etwaige Fehler des prüfenden Dritten konnte sich der Kläger nicht berufen. Das Gericht rechnet ihm solche Fehler zu. Die Wahrnehmung des Klägers, der prüfende Dritte sei faktisch ein Erfüllungsgehilfe der Bewilligungsbehörde, ändert daran nichts.
Die Entscheidung reiht sich in eine Prüfpraxis ein, in der die Bewilligungsstellen die Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers verstärkt zum Prüfungsgegenstand machen. Ein Fehlverhalten in einem Programm kann die gesamte Förderung über mehrere Hilfspakete gefährden.
Konsquenzen darauf: Rückfragen in der Schlussabrechnung sind deshalb vollständig und zutreffend zu beantworten. Änderungen an ursprünglichen Angaben, etwa die Stornierung von Rechnungen oder eine geänderte Beschaffung, nsind unverzüglich anzuzeigen. Wer eine solche Anzeige unterlässt und sie erst auf Nachfrage nachholt, riskiert den Vorwurf der Unzuverlässigkeit mit Wirkung für sämtliche Programme.
Das Gericht zeigt zugleich eine Grenze auf. Es hält fest, dass sich der Zuwendungsempfänger nach einer „Wohlverhaltensphase“ künftig erneut an staatlichen Subventionsprogrammen beteiligen kann. Eine Unzuverlässigkeit wirkt nicht dauerhaft.
Ob das Urteil Bestand hat, bleibt abzuwarten, da die Rechtskraft nicht geklärt ist. Bei Rückforderungen, die auf eine förderrechtliche Unzuverlässigkeit gestützt werden, empfiehlt sich jedenfalls eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Es können hohe Summen über mehrere Programme hinweg im Raum stehen.
Quelle: Haufe Online Redaktion